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Beitrag  mützchen 04.02.11 20:33

Hi, ich bin gerade in einem PA Kurs (1jährig). Dort wurde heut angesprochen , dass Krankenpfleger nur noch Krankenpflegeschüler anleiten dürfen, Altenpfleger nur noch Altenpflegeschüler etc.
Das würde ja bedeuten, das man nicht mehr Praxisanleiter für Pflegeberufe ist, sondern nur für einen Pflegeberuf.
Weiß von euch jemand, was da dran ist?
Danke für die Antworten...

MFG

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Beitrag  Brain 05.02.11 9:53

Der PA ist eine pädagogische Weiterbildung. Wenn ich nun als Krankenpflege in der Altenpflege arbeite, werde ich, obwohl ich keine Ausbildung in der Altenpflege besitze, wohl trotzdem wissen, was ich tue. Ich besitze ein Staatsexamen und arbeite wohl erträglich, sonst würde jeder Träger eine Altenpflegekraft der meinen vorziehen. Habe ich nun auch noch den PA, kann ich sehr wohl Altenpflegeschüler anleiten. Ich bzw. meine Vorgesetzten müssten halt gucken, wie es mit der Anleitung bei seht altenpflegespezifischen Dingen funktioniert.
Ebenso in der Krankenpflege, wobei hier Altenpfleger wohl eher ambulant zu finden wären, oder? Wer also voll in dem "anderen" Beruf im Sinne einer Examinierten Dreijährigen arbeitet und den PA hat, kann anleiten.
Komplett über den Haufen müsste man die Aussage ja werfen, wo doch nach wie vor die Rufe nach einer gemeinsamen Ausbildung nicht verhallen.

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Beitrag  mützchen 05.02.11 12:05

Das war auch unsere Meinung, doch nun sei es wohl im Gesetz so festgelegt worden, deshalb meine Nachfrage...
Da ich als Krankenschwester und Praxisanleiter in einer Einrichtung für Behinderte arbeite, haben wir nur Altenpflegeschüler oder Auszubildende für die Heilerziehungspflege, deshalb beschäftigt mich das so.
Wir wissen jetzt nicht mehr, wer darf offiziel wen anleiten und auf welcher Grundlage/Begründung basiert dieses neue Gesetz. Ich kann mir auch nicht erklären, warum ich keine Altenpflegeschüler anleiten dürfen sollte, deshalb habe ich gehofft, ihr hättet etwas dazu schonmal gehört.

MFG

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Beitrag  Claire 06.02.11 13:31

Wäre es vieleicht möglich das Du mal nachfragst wo und in welchem Gesetz das stehen soll? Würde mich brennend interessieren.

Also für mich klingt das völlig unlogisch. Denn wie Brain schon geschrieben hat, es gibt immer noch Bestrebungen nach einer gemeinsamen Ausbildung und dann darf auf einmal nichtmehr jeder Anleiter jeden anleiten? Macht für mich irgendwie keinen Sinn!

Also sollte es diesbezüglich eine Quellenangabe geben... fände ich mal sehr interessant.
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Beitrag  Brain 07.02.11 6:56

Also, da es zwischendurch ja keine aktuelle Novelierung des "neuen" Krpf-Gesetzes gegeben haben dürfte, gilt aus meiner Sicht, dass die Regel besagt, dass ausgebildete PA´s vorhanden sein müssen auf den Abteilungen, Wohngruppen und Stationen, auf denen Ausbildung stattfindet, dass z.B ein Zweitprüfer im Staatsexamen mind. PA sein muss, etc.
Ansonsten halte ich mich an Claire, dass der Behaupter bitte seine Quelle outet. Shocked

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Beitrag  mützchen 20.02.11 20:22

Wir haben in der Schule bald eine Infoveranstaltung zum besagten Thema, dann weiß ich hoffentlich mehr. Soweit ich weiß, soll in den Gesetzen zur Altenpflegeausbildung festgehalten sein. Interessant ist nur, dass ich die Fortbildung an ner Altenpflegeschule mache, jedoch Krankenpflegerin bin, da liegt für mich schon ein Wiederspruch vor.

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Beitrag  Claire 20.02.11 21:32

Es wäre toll wenn Du dann zu dem Thema hier nochmal schreibst! Hört sich doch sehr seltsam an...
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Beitrag  Brain 21.02.11 7:38

Also, ich habe es mir angetan, obwohl ich es nicht mag, da lese ich doch lieber spannendere Bücher. Auf der Seite des Bundesministeriums für Jugend bla bla bla habe ich mir das Altenpflegegesetz reingezogen bzw. überflogen. Und da steht in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflege unter §2 (2) klar drin, dass der Träger der praktischen Ausbildung PA haben muss. Dies können Altenpfleger oder Krankenpfleger sein, die eine Berufserfahrung von mind. 2 Jahren und die PA-Weiterbildung haben.
Na also, wer sagt es denn. Very Happy

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Beitrag  mützchen 21.02.11 10:55

Super, das höre ich sehr gern....Danke...

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Beitrag  mützchen 30.04.11 11:30

So, nun wissen wir es genau...
Im Altenpflegegesetz steht wirklich geschrieben, dass Altenpflegeschüler nur durch Altenpfleger mit entsprechender Fortbildung zum Praxisanleiter mit min. 200 Stunden angeleitet werden dürfe, doch es gibt für Krankenpfleger eine Sonderregelung, die jedoch nicht schriftlich im Gesetz verankert ist.
Deshalb steht nun neuerdings nicht mehr Praxisanleiter für Pflegeberufe auf der Abschlußurkunde, sondern Praxisanleiter für die entsprechende Berufsbezeichnung...

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Beitrag  Claire 01.05.11 12:59

Hast Du evtl. einen entsprechenden link dazu?
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Beitrag  Falada 03.05.11 19:42

mützchen schrieb:So, nun wissen wir es genau...
Im Altenpflegegesetz steht wirklich geschrieben, dass Altenpflegeschüler nur durch Altenpfleger mit entsprechender Fortbildung zum Praxisanleiter mit min. 200 Stunden angeleitet werden dürfe, doch es gibt für Krankenpfleger eine Sonderregelung, die jedoch nicht schriftlich im Gesetz verankert ist.
Deshalb steht nun neuerdings nicht mehr Praxisanleiter für Pflegeberufe auf der Abschlußurkunde, sondern Praxisanleiter für die entsprechende Berufsbezeichnung...
Nun brat mir einer einen Storch... grübel
Unsere Geschäftsleitung hat mich extra auf den Praxisanleiterkurs geschickt, damit ich im Herbst unsere neue Altenpflegeschülerin anleiten darf. Ich bin aber Krankenschwester... oder "Gesundheits-und Krankenpflegerin" in der ambulanten Pflege und mache auch die entsprechende PA-Weiterbildung. Es hieß aber im Rahmen des Kurses, dass die Ausbildungen eh zusammengelegt werden. Aber das kommt halt erst noch.
So... und nun die 100.000€-Preisfrage: Darf ich nun die Altenpflegeschülerin anleiten oder nicht? Wenn nicht, dann hätte sich Chefe aber ein schönes Eigentor geschossen, da bin ich mal lieber ganz still... ironie

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Beitrag  Brain 04.05.11 17:06

Nun, meine persönliche Meinung ist ja eh, dass, wenn es Krankenpflege-PA untersagt ist, dass Blödsinn ist. Ich würde jedoch auch gerne von Mützchen den Passus/Paragraph aus dem Gesetz bekommen, denn wie bereits geschrieben, habe ich im Gesetz etwas anderes gefunden. Question

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Wer darf angeleitet werden? Empty so hier die zutreffenden §§

Beitrag  mue1837 05.05.11 2:23

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
schrieb:
§ 2 Praktische Ausbildung
(1) Die ausbildende Einrichtung nach § 4 Abs. 3 des Altenpflegegesetzes muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten.
(2) Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers durch eine geeignete Fachkraft (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Geeignet ist
1.eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder
2.eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger
mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist.
Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerin oder den Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und den Kontakt mit der Altenpflegeschule zu halten.

bundesrecht.juris.de


Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege schrieb:§ 2 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
bundesrecht.juris.de


Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege schrieb:§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1."Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
2."Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"

bundesrecht.juris.de


Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung schrieb:§ 71 Pflegeeinrichtungen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
1.unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
1.Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3.Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft
1.wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
2.als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder
3.an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist.
Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.
(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.
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so, nun erstmal die Informationsflut an §§ sortieren und mich bitte ggf berichtigen drunken drunken drunken


Also, Auszubildende GUK in "Stationären Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäusern" dürfen nur von GUK´s angeleitet werden.
In anderen Einrichtungen [Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime)] dürfen Auszubildende in der GUK aus von Praxisanleitern der Altenpflege angeleitet werden.

Auszubildende in der AP dürfen hingegen sowie vin Praxisanleitern der GUK wie auch der AP angeleitet werden.


Nun noch eine Frage zum Verständnis für mich persönlich an alle die im Krankenhaus arbeiten, wie werden bei euch die Altenpfleger gewerdet, als Fach- oder Hilfkraft? Denn sollte ein Altenpfleger(in) im Krankenhaus "nur" als "qualifizierte Hilfskraft" zum Einsatz kommen, wird diese(r) kaum Praxisanleiter(in). drunken

Was für mich im Umkehraschluss heißt, eigentlich darf ja doch jeder jeden Anleiten Question


Zuletzt von mue1837 am 05.05.11 15:54 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Beitrag  Brain 05.05.11 14:47

Danke ersteinmal für deine Paragraphenrecherche. Hab ich mich ja doch richtig belesen...
Irgendwie hast du recht, eigentlich kann jeder Examinierte scheinbar jeden anleiten. Very Happy
Komme ja nun aus dem KH und kann nur sagen, dass bei uns keine Altenpflegekräfte arbeiten.

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Beitrag  Notaufnahme 06.05.11 19:51

Jetzt haben andere scho sooooooooooooo viel geschrieben, trotzdem gebe ich noch meinen Senf dazu. Anleiten darf ein PA aus der Krankenpflege einen AP-Azubi selbstverständlich, aber als Zweitprüfer bei Examen darf er nicht tätig werden. das muß dann ein AP-PA (finde ich persönlich einen absoluten Quatsch).

Fragt mich aber bitte nicht, wo das steht!!!

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Beitrag  mue1837 06.05.11 23:30

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
schrieb:
§ 12 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege einschließlich der Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen. Er bezieht sich auf die Lernbereiche "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" und "Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung".
(2) Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung, aus der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und aus einer abschließenden Reflexion. Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der Prüfungsteil der Durchführung der Pflege soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln geprüft.
(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Die Auswahl der Einrichtung gemäß § 5 Abs. 4 und der pflegebedürftigen Person erfolgt durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Einbeziehung der pflegebedürftigen Person in die Prüfungssituation setzt deren Einverständnis und die Zustimmung der Pflegedienstleitung voraus.
(4) Zur Abnahme und Benotung des praktischen Teils der Prüfung kann eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter
1.im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 1 aus der Einrichtung, in der die Prüfung stattfindet,
2.im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 2 aus der Einrichtung, die die pflegebedürftige Person betreut,
3.im Falle des § 5 Abs. 5 aus der Einrichtung, in der die Schülerin oder der Schüler überwiegend ausgebildet wurde,
in beratender Funktion hinzugezogen werden.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote gemäß § 9 Abs. 1 und 2.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers schrieb:
§ 5 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:
1.in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes, in der die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder
2.in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes betreut wird, in welcher die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist.
(5) Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Altenpflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

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denke mal da wird zu viel Theorie in die §§ gelegt drunken drunken


Sprich, solange ich in einem KH als GUK-PA arbeite, kann ich zwar AP anleiten (im Rahmen der Praktika), darf diese aber nicht zur Prüfung begleiten, da diese in Einrichtungen der AP abgelegt werden muss.
Arbeite ich allerdings als GUK-PA in einer AP-Einrichtung darf man die Prüfung abnehmen .....
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Beitrag  Brain 07.05.11 10:30

Interessant finde ich ja, dass die Ap´s ihre praktische Prüfung auch simuliert/gestellt ablegen dürfen...

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Beitrag  mue1837 08.05.11 22:32

ja dürfen schon, aber wo wird das schon praktiziert? pirat
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Beitrag  Brain 09.05.11 8:17

Na, ich will doch hoffen, dass dies nicht/kaum praktiziert wird.

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Beitrag  mue1837 09.05.11 10:57

zu deiner beruhigung, ich kenne niemand sunny
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Beitrag  Notaufnahme 09.05.11 22:00

Brain schrieb:Na, ich will doch hoffen, dass dies nicht/kaum praktiziert wird.

Wie meinst Du das?
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Beitrag  Brain 10.05.11 14:08

Wie ich das meine? Ich persönlich finde gefakte Übungen generell nicht sehr effektiv. Und eine Prüfungssituation zu stellen, finde ich halt wirklich nicht gut. Die eigentliche Leistung entsteht doch auch aus der spontan vorhandenen Abweichung vom Geplanten, weil der Bewohner halt gerade etwas anders möchte oder anders reagiert als noch gestern geplant. Das könnte man zwar auch darstellen, behält für mich jedoch immer den gespielten Charakter bei.

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Beitrag  Notaufnahme 10.05.11 20:41

Ah - okay, da habe ich wohl etwas falsch verstanden. Selbstverständlich gebe ich Dir recht. Gestellte Anleitungen sind absoluter Quatsch. Sehe ich auch so. Very Happy
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